Auf einen Blick
Wieviel?
- 5 Tage pro Jahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche), Zusammenfassung von 2 Jahren in das 2. Jahr möglich
- Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses
Für wen?
- Arbeitnehmer*innen, in Heimarbeit Beschäftigte sowie Personen in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen
- Auszubildende (nur für politische Bildung und Ehrenamtsschulungen)
- Landesbeamte in Hamburg haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub, können jedoch Sonderurlaub beantragen
Art der Veranstaltung
- Politische und Berufliche Weiterbildung
- Mindestdauer 3 Tage oder 2- und 3 Tage-Block innerhalb 8 Wochen
- täglich durchschnittlich 6 Zeitstd. – An einzelnen Tagen können die 6 Std. unterschritten werden, wenn sie an anderen Tagen nachgeholt werden
Fristen
- Antragstellung beim Arbeitgeber spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn
Einschränkungen
- Anspruch auf Bildungsurlaub ist auf max. 33 % der Beschäftigten (umgerechnet) pro Jahr beschränkt
Förderung
- Das Land Hessen erstattet für Beschäftigte von Kleinst- und Kleinbetrieben die Hälfte des Entgelts bei Teilnahme an einer Veranstaltung der beruflichen oder politischen Bildung
- Bei Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung erstattet das Land Hessen das tatsächlich gezahlte Entgelt
Bildungsurlaub-Angebote für Hessen
In der Kurssuche finden Sie sowohl in Hessen anerkannte Bildungsurlaube als auch Angebote, für die der Veranstalter auf Wunsch eine Anerkennung beantragt.
Rechtsgrundlagen und weitere Hinweise
Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz wurde zuletzt zum 1. Januar 2023 überarbeitet. Die wichtigsten Anpassungen:
- Hybride und reine Online-Formate können anerkannt werden
- Die tägliche Seminardauer wurde flexibilisiert. Die Mindestdauer für fünftägige Veranstaltungen bleibt bei insgesamt 30 Zeitstunden, es gibt jedoch Spielraum in der Verteilung auf die jeweiligen Kurstage. Vier Zeitstunden pro Tag dürfen jedoch nicht unterschritten werden
- Seit dem 01.01.2024 ist die Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 4 HBUG („Queranerkennung“) weggefallen. Hessische Beschäftigte können ihren Anspruch nur noch für Veranstaltungen geltend machen, für die eine Anerkennung durch Hessen vorliegt
Zuständiges Ministerium
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Referat III7
Sonnenberger Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Tel.: (0611) 32 19 36 73
E-Mail