Auf einen Blick
Wofür?
- Berufliche und politische Weiterbildung
- Zur Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen des Ehrenamts
- Für längerfristige Aufstiegs- und Anpassungsfortbildungen
- Politische Weiterbildung nur zur Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben auf europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene, keine allgemeinen gesellschaftspolitischen Themen.
Wieviel?
- Bis 5 Tage pro Jahr (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), keine Übertragbarkeit auf Folgejahre
- Anspruch nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb
- Für Studierende der DHBW und Auszubildende 5 Tage für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit
Für wen?
- Arbeitnehmer*innen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg
- Beamt*innen im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg
- Bei Studierenden der DHBW und Auszubildenden ist der Anspruch auf politische Weiterbildung und die Qualifizierung auf bestimmte Ehrenämter beschränkt
Art der Veranstaltung
- Politische oder berufliche Weiterbildung
- Qualifizierung für Ehrenämter
- Im Durchschnitt täglich mindestens 6 Zeitstunden Unterricht
- Mindestdauer 1 Tag
- Durchführung durch eine anerkannte Bildungseinrichtung
Fristen
- Der Antrag muss 9 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden
- Der Arbeitgeber muss unverzüglich, spätestens aber 4 Wochen nach Eingang über den Bildungszeitantrag entscheiden
Einschränkungen
- Der Arbeitgeber darf betriebseigene Schulungen unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen, dies reduziert dann den frei verfügbaren Anspruch
- Der Arbeitgeber kann Bildungszeit ablehnen, in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten oder wenn schon mind. 10 % des im Betriebs bestehenden Anspruchs auf Bildungszeit genehmigt wurde. In Kleinstbetrieben werden Personen mit max. 20 Wochenarbeitsstunden nur zu 50% und Personen bis 30 Wochenstunden nur zu 75% berücksichtigt
Veranstalter
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg sieht keine Anerkennung einzelner Bildungsmaßnahmen, sondern alleine eine Trägeranerkennung von Bildungseinrichtungen zur Qualitätssicherung vor. Die anerkannten Bildungseinrichtungen tragen selbst die Verantwortung dafür, dass ihre „Bildungszeit-Angebote“ die gesetzlichen Anforderungen in Form und Inhalt erfüllen.
Bildungsangebote mit Anerkennung für Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg werden nicht einzelne Kurse anerkannt, sondern Veranstalter. Nur diese sind dann berechtigt, Bildungsurlaube im Sinne des Bildungszeitgesetzes durchzuführen. Die Veranstaltungen müssen zusätzlich den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Bildungszeit-Gesetzes genügen. Eine große Auswahl an anerkannten Angeboten finden Sie in unserer Kurssuche.
Rechtsgrundlagen
Das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg wurde zuletzt am 01.7.2021 geändert. Die wichtigsten Punkte:
- Der Antrag beim Arbeitgeber muss neun Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden
- Eine neu geschaffene Schiedsstelle kann bei Uneinigkeit, ob das Seminar die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, angerufen werden. Die Stelle besteht aus je einem Vertreter der Sozialpartner und des Regierungspräsidiums Karlsruhe
- Bei der Zählung der Beschäftigten wird zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten unterschieden
Zuständige Behörde
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12
76247 Karlsruhe
E-Mail