Bildungsurlaub („Bildungszeit“) in Baden-Württemberg

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Auf einen Blick

Wofür?

  • Berufliche und politische Weiterbildung
  • Zur Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen des Ehrenamts
  • Für längerfristige Aufstiegs- und Anpassungsfortbildungen
  • Politische Weiterbildung nur zur Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben auf europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene, keine allgemeinen gesellschaftspolitischen Themen.

Wieviel?

  • Bis 5 Tage pro Jahr (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), keine Übertragbarkeit auf Folgejahre
  • Anspruch nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb
  • Für Studierende der DHBW und Auszubildende 5 Tage für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit

Für wen?

  • Arbeitnehmer*innen mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg
  • Beamt*innen im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg
  • Bei Studierenden der DHBW und Auszubildenden ist der Anspruch auf politische Weiterbildung und die Qualifizierung auf bestimmte Ehrenämter beschränkt

Art der Veranstaltung

  • Politische oder berufliche Weiterbildung
  • Qualifizierung für Ehrenämter
  • Im Durchschnitt täglich mindestens 6 Zeitstunden Unterricht
  • Mindestdauer 1 Tag
  • Durchführung durch eine anerkannte Bildungseinrichtung

Fristen

  • Der Antrag muss 9 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden
  • Der Arbeitgeber muss unverzüglich, spätestens aber 4 Wochen nach Eingang über den Bildungszeitantrag entscheiden

Einschränkungen

  • Der Arbeitgeber darf betriebseigene Schulungen unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen, dies reduziert dann den frei verfügbaren Anspruch
  • Der Arbeitgeber kann Bildungszeit ablehnen, in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten oder wenn schon mind. 10 % des im Betriebs bestehenden Anspruchs auf Bildungszeit genehmigt wurde. In Kleinstbetrieben werden Personen mit max. 20 Wochenarbeitsstunden nur zu 50% und Personen bis 30 Wochenstunden nur zu 75% berücksichtigt

Veranstalter

Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg sieht keine Anerkennung einzelner Bildungsmaßnahmen, sondern alleine eine Trägeranerkennung von Bildungseinrichtungen zur Qualitätssicherung vor. Die anerkannten Bildungseinrichtungen tragen selbst die Verantwortung dafür, dass ihre „Bildungszeit-Angebote“ die gesetzlichen Anforderungen in Form und Inhalt erfüllen.

Bildungsangebote mit Anerkennung für Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden nicht einzelne Kurse anerkannt, sondern Veranstalter. Nur diese sind dann berechtigt, Bildungsurlaube im Sinne des Bildungszeitgesetzes durchzuführen. Die Veranstaltungen müssen zusätzlich den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Bildungszeit-Gesetzes genügen. Eine große Auswahl an anerkannten Angeboten finden Sie in unserer Kurssuche.

Rechtsgrundlagen

Das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg wurde zuletzt am 01.7.2021 geändert. Die wichtigsten Punkte:

  • Der Antrag beim Arbeitgeber muss neun Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden
  • Eine neu geschaffene Schiedsstelle kann bei Uneinigkeit, ob das Seminar die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, angerufen werden. Die Stelle besteht aus je einem Vertreter der Sozialpartner und des Regierungspräsidiums Karlsruhe
  • Bei der Zählung der Beschäftigten wird zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten unterschieden

Zuständige Behörde

Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12
76247 Karlsruhe
E-Mail