FAQ – Häufige Fragen zum Bildungsurlaub

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Anspruch

Welches Bundesland gilt für mich? Wohnort, Arbeitsort, Sitz des Arbeitgebers oder der Sitz des Veranstalters?
Alles plausible Möglichkeiten – die richtige Antwort: es ist der Ort, an dem Sie arbeiten. Das kann auch das Home Office sein, wenn das der schwerpunktmäßige Arbeitsplatz ist. Manchmal ist der Ort nicht genau zu bestimmen, bei reisendem oder fliegendem Personal beispielsweise. Dann nimmt man ersatzweise den Ausgangsstandort. Auch ein Blick in Ihren Anstellungsvertrag kann Aufschluss geben, möglicherweise ist dort der Arbeitsort festgehalten. Im Zweifelsfall fragen Sie beim Betriebs- oder Personalrat nach, der weiß, wie in Ihrem Unternehmen in anderen Fällen vorgegangen wurde.
Kann ich für eine Sprachreise Bildungsurlaub nehmen?
Die Anerkennung hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In vielen Fällen ist sie möglich, denn Sprachen spielen im Bildungsurlaub und in der Erwachsenenbildung insgesamt eine wichtige Rolle. In NRW gibt es eine räumliche Begrenzung auf einen 500 km-Radius rund um die Landesgrenze. Das reicht für Belgien, die Niederlande sowie Teile von Frankreich und Großbritannien. Bremen erkennt nur europäische Sprachen an, die Sie allerdings auch außerhalb Europas lernen dürfen. Mehr dazu unter  „Sprachreisen – beliebt, aber nicht immer anerkannt”.
Kann ich Bildungsurlaub für die Anwesenheitsphasen meines Fernlehrgangs / meines Fernstudiums nehmen?
Tatsächlich würde sich Bildungsurlaub für Anwesenheitsphasen bei Fernlehrgängen durchaus anbieten. Aber nur in einigen Bundesländern sind Fernlehrgänge und Fernstudiengänge anerkennungsfähig. Klären Sie am besten frühzeitig mit dem Veranstalter, ob Ihre Fortbildung eine entsprechende Anerkennung für Ihr Bundesland besitzt.
Kann ich Bildungsurlaub für die Prüfung oder Prüfungsvorbereitung meiner beruflichen Fortbildung nehmen?
Prüfungen sind selbst keine Lernphase, darum schließt z.B. NRW Prüfungen explizit aus. Generell ist eine Prüfung am Ende eines Bildungsurlaubs, z.B. als Grundlage für die Erteilung eines Zertifikats, kein Problem, die Prüfung darf aber nur einen geringen Anteil des Bildungsurlaubs beanspruchen. Eine umfangreiche Prüfung als Bildungsurlaub – das geht leider nicht. Individuelle Vorbereitungen auf eine Prüfung – also Zeit zum eigenständigen Lernen – können leider ebenfalls kein Bildungsurlaub sein.
Wochenend- und Schichtarbeit – was heißt das für den Bildungsurlaubsanspruch?

Viele Berufe sind ohne Schichtarbeit nicht denkbar – nicht nur im Gesundheitsbereich. Das betrifft dann nicht nur wechselnde Arbeitszeiten, sondern auch Wochenenddienste.

Bildungsurlaubsseminare finden aber fastausnahmslos Montag bis Freitag tagsüber statt.

Arbeitstage und Bildungsurlaubstage sind dann nicht in Deckung zu bringen. Die Folge: Bildungsurlaubstage fallen in freie Ausgleichstage. Wird der Bildungsurlaubsanspruch dann auf die nächstliegenden Arbeitstage angerechnet, dem Grundgedanken des Bildungsurlaubs folgend, oder tut sich für Arbeitgeber eine vorteilhafte Regelungslücke auf?

Die Bildungsurlaubsgesetze fast aller Länder lassen diese Anrechnungsfragen ungeklärt – zum Leidwesen der betroffenen Schichtarbeiter*innen. Lediglich das Gesetz des Landes Berlin und des Saarlandes nimmt darauf Bezug.

Verweigern Arbeitgeber*innen die Verrechnung mit Wochenenden, bedeutet das zwar, dass Berufstätige noch einen Restanspruch von i.d.R. 2 Tagen haben, für den werden sie aber kaum Seminarangebote finden. De facto entspricht das dann einer Kürzung des gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruchs durch die Hintertür.

Ein weiterer Aspekt bleibt dabei oft unberücksichtigt, der Arbeitgeber aber zum Einlenken bewegen kann: Bildungsurlaubstage sind de jure Arbeitszeit. Die maximale Arbeitszeit pro Woche und ohne Erholungstage sind gesetzlich geregelt. Wenn der genehmigte Bildungsurlaub an Schichttage anschließt, sind die maximalen zulässigen Arbeitszeiten in Folge zu beachten.

Es empfiehlt sich darum für Arbeitnehmer*innen im Schichtdienst, schon bei der Beantragung eine Lösung mit der Personalverwaltung zu suchen – gerade die frühzeitige Planung macht es allen Beteiligten möglich, unnötige Konflikte zu vermeiden. Konkret: der Freizeit-Ausgleich für den Bildungsurlaub sollte direkt geklärt werden. Falls sich Konflikte abzeichnen, empfiehlt sich der Hinweis an den Arbeitgeber, dass bei kleinlicher Abrechnung Resttage Bildungsurlaub eben doch genommen und zur Not mit freien Tagen aufgefüllt werden. So kann man dem Arbeitgeber verdeutlichen, dass ihm seine Strategie der Kürzung durch die Hintertür nur Verwaltungsmehraufwand bringt. Die Unterstützung des Personal- bzw. Betriebsrats kann in diesen Fällen sehr hilfreich sein, weil dieser die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit bei Inanspruchnahme eines Bildungsurlaubs überprüfen kann und ggf. interveniert.

Grundsätzlich wäre allerdings wünschenswert, dass die Länder ihre Gesetze um eindeutige Regelungen zum Schichtdienst und der Verrechnung von Bildungsurlaubstagen ergänzen.

Kann ich eigentlich Bildungsurlaub nehmen, während ich in Kurzarbeit bin?

Ja. Grundsätzlich ist es möglich, Bildungsurlaub zu nehmen, während man in Kurzarbeit ist. Das ist sogar eine gute Idee: Lernen statt Nichtstun – und es kann auch für den Arbeitgeber von Vorteil sein, weil die Abwesenheit von Arbeitnehmer*innen weniger ins Gewicht fällt als in regulären Arbeitsperioden.

Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied  bei der Gehaltszahlung: Die Arbeitsagentur zahlt für die Dauer des Bildungsurlaubs das Kurzarbeitergeld nicht weiter – die anfallende Lohnzahlung wird wieder vollständig der Arbeitgeber übernehmen – dies aber auch nur in Höhe des sonst gezahlten Kurzarbeitergeldes. Damit soll eine Besserstellung gegenüber den kurzarbeitenden Kolleg/innen vermieden werden. Lesetipp: Artikel des DGB-Bildungswerk NRW e.V.

Übertragung

Ich habe gekündigt und wechsele den Arbeitgeber. Was ist jetzt mit meinem Bildungsurlaubsanspruch?
Die meisten Menschen wechseln während ihres Berufslebens irgendwann den Arbeitgeber. Das geschieht nicht immer zum 31.12. Und dann kommt die Frage auf, wie sich das auf den Anspruch auf Bildungsurlaub auswirkt. Nehme ich den Bildungsurlaub beim alten oder beim neuen Arbeitgeber? Oder verfällt er? Die gute Nachricht: Er verfällt nicht und in gewissem Rahmen können Sie es sich sogar aussuchen, wann Sie Ihren Bildungsurlaub nehmen. Aber: Sie müssen eine Frist beachten. Denn in den meisten Ländern gilt eine Mindestbeschäftigungsdauer bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis, bevor ein Bildungsurlaubsanspruch entsteht. Sie können dann erst nach 6 oder 9 Monaten (je nach Bundesland) einen Bildungsurlaub nehmen. Je nachdem, wann im Jahr Sie den Arbeitgeber wechseln, ist diese Frist beim neuen Arbeitgeber nicht einzuhalten. Dann bleibt Ihnen nur die Option, den Bildungsurlaub noch beim alten Arbeitgeber einzureichen. Ihren Bildungsurlaubsanspruch können Sie übrigens auch dann in vollem Umfang erheben, wenn Sie nicht mehr das ganze Jahr dort beschäftigt sein werden. Ihrem Arbeitgeber wird das vielleicht nicht richtig vorkommen – aber gleichzeitig hat er durch die Mindestbeschäftigungsfrist einen Schutz, der sich unter dem Strich ausgleicht. Im Prinzip soll die Regelung sicherstellen, dass für Arbeitnehmer*innen der Anspruch nicht verfällt, – aber eben nur einmal pro Jahr genutzt werden kann. Denn wenn Sie noch bei Ihrem alten Arbeitgeber Bildungsurlaub in Anspruch genommen haben, ist der Anspruch für das Jahr abgegolten.
Nach Arbeitsplatzwechsel – habe ich einen Anspruch auf Bildungsurlaub?
Nicht so ohne Weiteres. Es ist Ihrem neuen Arbeitgeber nicht zuzumuten, dass er einen alten Anspruch, den Sie gegenüber Ihrem vorherigen Arbeitgeber erworben, nun mit übernimmt. Darum enthalten die Gesetze teilweise Mindestzeiten, die Sie im Unternehmen beschäftigt sein müssen, bevor Sie einen Anspruch haben. Sie müssen auch Ihren neuen Arbeitgeber informieren, wenn Sie im laufenden Jahr schon Bildungsurlaub hatten. Infos zur Mindestbeschäftigungsdauer bei Ihrem neuen Unternehmen finden Sie in der Infothek unter dem für Sie maßgeblichen Bundesland.
Was tun, wenn ich im Bildungsurlaub erkranke?
Bildungsurlaub ist rein rechtlich gesehen Arbeitszeit. Es gelten also die gleichen Regeln zur Krankmeldung wie für reguläre Arbeitstage. Melden Sie sich darum unbedingt krank, wenn Sie nicht am Seminar teilnehmen können. Achtung: Der Veranstalter wird Ihnen eine Teilnahmebestätigung nur für die Tage aushändigen, an denen Sie tatsächlich anwesend waren. Zusammen mit Ihrer Krankmeldung decken Sie so die gesamte Zeit der Abwesenheit von der Arbeit ab und es entstehen keine Probleme.
Ich kann meinen Bildungsurlaub in diesem Jahr nicht nehmen. Kann ich meinen Anspruch ins nächste Jahr übertragen?

Die Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer regeln das – allerdings jedes anders.
Es gibt 2 Wege zur Rettung Ihres diesjährigen Anspruchs:


  • Die Übertragung: der Anspruch wird einfach ins nächste Jahr geschoben. Allerdings: nur wenige Länder sehen das vor, teils unter der Bedingung, dass in diesem Jahr Ihr Antrag abgelehnt wurde.
  • Die Zusammenfassung: Ihr Anspruch wird mit dem des nächsten Jahres zusammengefasst, Sie können also im nächsten Jahr ein zweiwöchiges Seminar besuchen, u. U. ist auch der Besuch von 2 einzelnen Seminaren möglich, allerdings muss dann ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Achtung: Meist müssen Sie Ihre Absicht der Zusammenfassung noch in diesem Jahr – und schriftlich – dem Arbeitgeber erklären.

Einige Länder erlauben sogar grundsätzlich eine flexible Inanspruchnahme in einem Zweijahreszeitraum, der Anspruch auf Bildungsurlaub wird also nicht auf ein Kalenderjahr bezogen, sondern kann innerhalb 2 Jahren frei verteilt werden. Diese Regelung ist unkompliziert und ausgesprochen arbeitnehmer*innenfreundlich. Auch wenn es im Gesetz nicht explizit gefordert ist: es kann nicht schaden, dem Arbeitgeber Ihre Absicht zu erklären, den diesjährigen Bildungsurlaubsanspruch im nächsten Jahr zu beanspruchen.

Tipp: In unserer Seminardatenbank können Sie 10-Tage-Zusammenfassungs-Bildungsurlaube ganz einfach filtern.

Hier ein Blick auf die konkreten Regelungen der einzelnen Länder:

Baden-Württemberg

Das Gesetz sieht weder Zusammenfassung noch Übertragung des Anspruchs auf das Folgejahr vor. Ein nicht genommener Anspruch erlischt immer zum Jahresende.

Berlin

Ihren Anspruch aus diesem Jahr können Sie nicht ins nächste Jahr verschieben. Ihr Anspruch aus dem laufenden Jahr erlischt zum Jahresende (Das war bis 1.9.2021 anders, das Gesetz wurde in diesem Punkt verschärft.) Kleiner Trost: Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz erlaubt Ihnen, den Anspruch des kommenden Jahres mit dem von diesem Jahr zusammenzufassen, das ermöglicht Ihnen den Besuch von zweiwöchigen Seminaren.

Brandenburg

Das Brandenburgische Bildungsurlaubsgesetz gewährt 10* Tage Anspruch innerhalb 2 Jahren ( bei 5 Arbeitstagen pro Woche). Ihren Anspruch aus diesem Jahr können Sie ohne weitere Formalitäten ins nächste Jahr verschieben.

Bremen

10* Tage Anspruch (bei 5 Arbeitstagen pro Woche) innerhalb eines Zwei-Jahre-Zeitraums. Dieser Zwei-Jahreszeitraum richtet sich nach dem Jahr, in dem der /die Arbeitnehmer*in zum ersten Mal im Bundesland Bremen gearbeitet hat. Eine Verschiebung ist z.B. vom 1. auf das 2. Jahr, und vom 3. auf das 4. Jahr der Tätigkeit in Bremen möglich, nicht aber vom 2. auf das 3. Jahr.

Hamburg

Das Hamburger Bildungsurlaubsgesetz sagt: 10* Tage Anspruch innerhalb 2 Jahren (bei 5 Arbeitstagen pro Woche). Ihren Anspruch aus diesem Jahr können Sie ohne weitere Formalitäten ins nächste Jahr verschieben.

Hessen

Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Wichtig: Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.

Mecklenburg-Vorpommern

Der Anspruch beläuft sich hier auf 10* Arbeitstage für einen Zweijahreszeitraum. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit einem ungeraden Kalenderjahr und endet mit einem geraden Jahr, wie z.B. 2022. Beginnt das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr, beläuft sich der Anspruch in diesem Jahr auf fünf* Arbeitstage.

Niedersachsen

Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.

NRW

Hier wird unterschieden zwischen Übertragung und Zusammenfassung. Auf die Zusammenfassung Ihres Anspruches von diesem und dem nächsten Jahr haben Sie einen Rechtsanspruch. Zusammenfassung meint entweder ein längeres zweiwöchiges Seminar, oder 2 einzelne Seminare mit inhaltlichem Zusammenhang, also aufeinander aufbauend. Die konkrete Wahl des Seminars / der Seminare können Sie aber nächstes Jahr vornehmen. Wichtig: Ihre Absicht der Zusammenfassung im kommenden Jahr müssen Sie unbedingt schriftlich und noch in diesem Jahr dem Arbeitgeber erklären. Einen Anspruch auf einfache Übertragung – also die Verschiebung ins nächste Jahr ohne Zusammenhang zum Bildungsurlaub im nächsten Jahr gibt es nur, wenn Ihr Arbeitgeber einen Bildungsurlaubsantrag von Ihnen dieses Jahr aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat.

Rheinland-Pfalz

Der Anspruch beläuft sich hier auf 10* Arbeitstage für einen Zweijahreszeitraum. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit einem ungeraden Kalenderjahr und endet mit einem geraden Jahr, wie z.B. 2022. Nicht ausgeschöpfte Ansprüche erlöschen zu diesem Zeitraum und sind nur mit Einverständnis des Arbeitgebers übertragbar, ein Anspruch auf Übertragung besteht aber nicht.

Saarland

Eine Übertragung ist nicht vorgesehen, eine Zusammenfassung mit dem Anspruch des Folgejahres ist nur mit Einwilligung des Arbeitgebers möglich.

Sachsen-Anhalt

Der Anspruch zweier Jahre kann zusammengefasst werden. Ihren Anspruch aus diesem Jahr können Sie ohne weitere Formalitäten ins nächste Jahr verschieben.

Schleswig-Holstein

Die Zusammenfassung von 2 Jahren für längere Seminare ist möglich, Antragstellung auf „Verblockung“ im kommenden Jahr bereits im aktuellen Jahr ist erforderlich.

Thüringen

Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich nach Ablehnung bzw. Rücknahme einer Zusage eines Bildungsurlaubs durch den Arbeitgeber. Es gibt keine Regelung für eine Zusammenfassung.

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*5 / *10 Tage Anspruch beziehen sich auf eine Tätigkeit mit 5 Tagen pro Woche. Bei mehr oder weniger wöchentlichen Arbeitstagen erhöht bzw. verringert sich dieser Anspruch.

Anerkennung

Kann ein Seminar, das in anderen Bundesländern bereits anerkannt ist auch für mein Bundesland anerkannt werden?

Das Verfahren ist für Veranstalter mitunter aufwändig und teilweise gebührenpflichtig. Zudem sind nicht alle Weiterbildungen in allen Bundesländern anerkennungsfähig. Es gibt zwei Möglichkeiten:

1.Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob er den Bildungsurlaub auch genehmigt, wenn die Anerkennung nur in anderen Bundesländern vorliegt. Er muss das nicht, kann aber zustimmen – und viele Arbeitgeber sind inzwischen flexibel.
2.Bitten Sie den Veranstalter, einen Antrag für Ihr Bundesland zu stellen. Dafür sollte bis zum Seminarbeginn noch genügend Zeit bleiben (bis zu 3 Monate).

Ist ein Seminar, das ich außerhalb von Bildungsurlaub.de gefunden habe, in meinem Bundesland für Bildungsurlaub anerkannt?

Auf Bildungsurlaub.de finden Sie immer eine Angabe des Veranstalters, in welchen Bundesländern die Anerkennung vorliegt. Aber was ist mit Seminaren, die Sie an anderer Stelle gefunden haben?

Ganz einfach: Fragen Sie den Veranstalter. Der muss es wissen, denn eine Anerkennung gibt es nur auf dessen schriftlichen Antrag beim Ministerium oder Senat. Der Veranstalter erhält einen schriftlichen Anerkennungsbescheid. So etwas vergisst man nicht. Wenn Ihnen also ein Veranstalter keine Antwort geben kann, ist er ziemlich sicher nicht anerkannt. Sie können ihn dann immer noch fragen, ob er für Sie die Anerkennung beantragen würde.

Für meinen Bildungsurlaub in NRW oder Baden-Württemberg bekomme ich keine Veranstaltungsanerkennung – wie finde ich heraus, ob das Seminar anerkannt ist?

Die Gesetze von Baden-Württemberg und NRW kennen tatsächlich keine Einzelanerkennungen von Seminaren. Stattdessen sehen sie vor, dass der Veranstalter selbst anerkannte wird. Grundsätzlich gelten die Seminare dieser Anbieter dann als anerkannt, wenn sie die formalen Bedingungen (Dauer, Veranstaltungsort, Thema) erfüllen.

Von den Veranstaltern erhalten Sie meist eine Kopie der Anerkennung oder einen Hinweis auf das Aktenzeichen, unter dem die Anerkennung bei der zuständigen Bezirksregierung ausgesprochen wurde.

Wichtig: Manche Bildungseinrichtungen sind staatlich anerkannt, oder sogar staatliche Einrichtungen (wie z.B. Unis), aber es gilt nur die Anerkennung nach dem AWbG (NRW) bzw. Bildungszeitgesetz (Baden-Württemberg).

Ablehnung

Mein Arbeitgeber lehnt meinen Antrag ab, weil das Seminar ihm für meinen Arbeitsplatz nicht nützlich erscheint. Darf er das?

In den Gesetzen der meisten Länder ist die Wahlfreiheit bei der Seminarwahl explizit festgeschrieben.

Das NRW-Bildungsurlaubsgesetz, wie auch das von Berlin, macht hier eine Ausnahme: das Thema „ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.“

Interessengeleitet legen Arbeitgeber die Latte für den Nutzen gern hoch. Der Begriff Mindestnutzen deutet aber schon an, dass es nicht um die tägliche Anwendbarkeit gehen muss. Auch die perspektivische Weiterentwicklung Ihres beruflichen Werdegangs (nicht die Neuorientierung) darf in Ihre Seminarwahl einfließen. Letztlich geht es aber immer um die Beurteilung eines Einzelfalls. Hier kann Ihnen möglicherweise der Betriebsrat helfen oder auch ein Fachanwalt. Bei Seminaren der politischen Bildung gilt diese Einschränkung ohnehin nicht – da haben auch Beschäftigte aus NRW und Berlin freie Wahl.