Anerkennung von Bildungsurlaub

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anerkennung ist Sache des Kursanbieters. Teilnehmende können keine Weiterbildungen anerkennen lassen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nur Bildungsurlaub für Weiterbildungen beantragen, die in ihrem Bundesland anerkannt sind (das Bundesland in dem sie oder er arbeitet)
  • Veranstalter haben die Anerkennung bei dem zuständigen Ministerium des jeweiligen Bundeslandes zu beantragen. Es gibt kein bundesweites Anerkennungsverfahren

Bildungsurlaub ist ein Rechtsanspruch

Bildungsurlaub, auch als Bildungsfreistellung oder Arbeitnehmerweiterbildung bezeichnet, ist ein durch Gesetze geregelter Anspruch für Arbeitnehmer. Die genehmigten Tage können ausschließlich zum Besuch einer Bildungsveranstaltung genutzt werden. Diese Veranstaltungen müssen vorab als Bildungsurlaub anerkannt worden sein. Den Anspruch gibt es in allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen.

Verfahren

Die Anerkennung müssen Veranstalter für jedes Bundesland bei der dort zuständigen Behörde beantragen. Welche Behörde zuständig ist, können Sie der Tabelle auf dieser Seite entnehmen. Die genauen Bedingungen für die Anerkennung sind in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Eine Anerkennung muss dabei immer für das Bundesland vorliegen, in dem sich der Arbeitsplatz der teilnehmenden Person befindet.

Grundsätzlich gibt es zwei Kategorien von Anerkennungsverfahren. In 11 der 14 Bundesländer mit Bildungsurlaub wird die Anerkennung pro Kurs erteilt, in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hingegen pro Bildungseinrichtung. Alle Kurse dieser Einrichtung gelten dann automatisch als anerkannt, sofern sie die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen. In Hessen müssen Bildungseinrichtungen zunächst eine Trägeranerkennung beantragen und anschließend die Anerkennung jedes Kurses. Allerdings sind die Kriterien für die Trägeranerkennung weniger anspruchsvoll als in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen.

Eine Zusammenfassung der aktuellen Anforderungen aus der Sicht von Bildungsanbietern stellt regelmäßig das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes zusammen.

Gegenseitige Akzeptanz von Anerkennungen

Berlin
Berliner Anerkennungen gelten auch im Land Brandenburg, sofern die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BFV gewahrt sind. Details können Sie der Brandenburgischen Bildungsfreistellungsverordnung entnehmen.

Saarland
Ist eine Veranstaltung bereits in einem anderen Bundesland anerkannt, kann sie auch im Saarland anerkannt werden, sofern das tägliche Programm mindestens sechs Unterrichtsstunden umfasst. Dafür stellen Sie einen Antrag und fügen den Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes bei. Nach erfolgreicher Prüfung erteilt das Saarland einen Gleichstellungsbescheid.

Thüringen
Auch in Thüringen gibt es ein vereinfachtes Verfahren: Ist eine Veranstaltung bereits in einem anderen Bundesland anerkannt, kann die Anerkennung übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Anerkennungskriterien des anderen Bundeslandes den Vorgaben in Thüringen entsprechen. Dafür muss ein Antrag gestellt und der Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes beigefügt werden.

Befristung

Anerkennungen sind befristet – üblicherweise ein oder zwei Jahre. Die Anerkennung in Thüringen gilt unbefristet.

Gebühren

Die Anerkennungsanträge sind in einigen Ländern gebührenpflichtig:


Hamburg
Für die Anerkennung von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung – hierzu zählen auch Sprachkurse – wird pro Antrag eine Gebühr von 95 € erhoben. Die Anerkennung von Veranstaltungen der politischen Bildung sowie von Veranstaltungen zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist gebührenfrei.

Schleswig-Holstein
Für die Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung fallen Gebühren in Höhe von 69 € an. Es gibt je nach Verlauf preisliche Abstufungen:

  • Rücknahme eines Antrags nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde: 34 €
  • Änderung einer Anerkennung: 34 €
  • Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung: 55 €
  • Widerruf einer Anerkennung: 268 €

Sachsen-Anhalt
Auch hier ist das Anerkennungsverfahren kostenpflichtig. Die Gebühr liegt derzeit bei 26 €.

NRW
Die Veranstalteranerkennung in NRW kostet je nach Arbeitsaufwand bis zu 210 €.

Baden-Württemberg
Für die Anerkennung als Bildungseinrichtung im Sinne des dort geltenden Bildungszeitgesetzes werden Gebühren in Höhe von 150 € fällig.

Thüringen
Die Höhe der Gebühren wird zwischen 10 und 150 € je Bearbeitungsaufwand liegen und am Bearbeitungsaufwand der ersten bearbeiteten Anträge ermittelt, bei ordnungsgemäß ausgefüllten und vollständigen Anträgen wird die Gebühr im unteren zweistelligen Bereich (ca. 20 € bis 35 €) liegen.

Praktisches Vorgehen

In der folgenden Tabelle finden Sie Links zu Gesetzen, Verordnungen und Adressen der Bundesländer, sowie die Antragsformulare, die Sie benötigen, um Ihre Veranstaltungen anerkennen zu lassen.

Schritt 1
Prüfen Sie, ob die geplante Veranstaltung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Dies sind insbesondere das Thema (politische / berufliche Bildung), Umfang und Form. Auch Sie als Veranstalter müssen u.U. bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In der Tabelle finden Sie Links zu den Informationsseiten der einzelnen Bundesländern, die jeweiligen Voraussetzungen werden da aufgeführt.

Schritt 2
Stellen Sie Ihre Antragsunterlagen zusammen. Die Antragsformulare finden Sie unten in der Tabelle. Die meisten Bundesländer akzeptieren das „Einheitliche Antragsformular“. Das erspart Ihnen Arbeit. Die Genehmigungsbehörden benötigen bis zu drei Monate für die Prüfung, oft geht es aber deutlich schneller.

In Baden-Württemberg NRW wird nur eine Anerkennung für den Veranstalter ausgesprochen. Dort müssen keine einzelnen Veranstaltungen anerkannt werden. Das erspart viel Arbeit, allerdings sind die Anforderungen hoch: Veranstalter müssen ein vom jeweiligen Bundesland anerkanntes Gütesiegel besitzen.

Das Verfahren in Hessen ist zweistufig: eine Kontaktaufnahme vorab soll die grundsätzliche Erfüllung der Voraussetzungen abklären, dann erfolgt zunächst die Anerkennung als Veranstalter, anschließend die von Veranstaltungen.

Schritt 3
Nach Erwirken der Anerkennung können Sie offiziell Bildungsurlaub anbieten. Viele Beschäftigte suchen aktiv nach anerkannten Angeboten, z.B. in unserer Kurssuche. Gerne nehmen wir Ihre Bildungsurlaub Angebote dort auf. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Schritt 4
Teilnehmenden sollten Sie nach der Anmeldung den Anerkennungsbescheid des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung stellen. Nach erfolgreiche Teilnahme zudem eine Teilnahmebescheinigung. Beide Dokumente müssen Teilnehmende ihrem Arbeitgeber vorlegen. Einige Bundesländer verlangen darüber hinaus statistische Meldungen von Ihnen. Die Details dazu erhalten Sie mit dem Anerkennungsbescheid.

Einschätzung Aufwand / Nutzen

Die Einarbeitung in die Logik der Anerkennungs-Verfahren erfordert einen gewissen Zeitaufwand. Es lohnt sich am ehesten, wenn mehr als eine Veranstaltung anerkennt werden soll. Auch auf Dauer entsteht ein gewisser Aufwand: die regelmäßige Aktualisierung der Anerkennung, statistische Meldungen an die Behörden, sowie die Beratung der Teilnehmenden und die Bereitstellung der Unterlagen für den Arbeitgeber. Für viele Veranstalter ist die Anerkennung darum eine langfristige Marketingentscheidung. Denn die Bildungsurlaubsanerkennung bietet einen klaren Mehrwert für Teilnehmende. Die Anerkennung in allen für Sie relevanten Bundesländern erhöht die Reichweite gegenüber einer Anerkennung nur in einem Bundesland deutlich. Die Bereitschaft, oft sogar das explizite Interesse, an einen anderen Ort zu reisen, wächst kontinuierlich. Das spricht für flächendeckende Anerkennungen.

Genehmigungsbehörden und Formulare

GenehmigungsbehördeGesetzAntragsformularGebühren
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12
76247 Karlsruhe
FAX 0721 93340212
E-Mail
Infoseite
GesetzAntragsformular

Zugelassene Zertifizierungen
150 €
Berlin
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Tel.: (030) 9028 – 1414, 1482
E-Mail
Infoseite
GesetzAntragsformular

Erfassung als Veranstalter
Brandenburg
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: (0331) 866-3961
E-Mail
Infoseite
Gesetz   VerordnungAntragsformular

Erfassung als Veranstalter
Bremen
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195  Bremen
Tel.: (0421) 361-9 68 75 oder 361-1 59 34
Fax: (0421) 496-9 68 75
E-Mail
Infoseite
Gesetz
Verordnung
Antragsformular

Erfassung als Veranstalter
Hamburg
Hamburger Institut für Berufliche Bildung
Referat Bildungsurlaub – HI 43
Hamburger Str. 131
22083 Hamburg Tel: (040) 428 63 46 72
Fax: (040) 427 96 70 80
E-Mail
Infoseite
Gesetz   VerordnungAntragsformular

Erfassung als Veranstalter
95 € für Kurse der beruflichen Bildung
Hessen
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Sonnenberger Straße 2/2a
Referat III7
65193 Wiesbaden
Tel.: (0611) 32 19 36 73
Fax: (0611) 3 27 19 46 85
E-Mail
Infoseite
Gesetz   Verordnung

Antrag auf Trägeranerkennung
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2, Dezernat 202
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Tel.: (0385) 588-59486
E-Mail
Infoseite
GesetzDigitales Antragsverfahren
Niedersachsen
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Bödekerstr. 18
30161 Hannover
Tel.: (0511) 300 330 330
E-Mail
Infoseite Niedersachsen
Gesetz
Verordnung
Antragsformular

Erfassung als Veranstalter
NRW
Landesweite Infoseite

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 48
32756 Detmold
Auch für Veranstalter außerhalb NRWs zuständig
Infoseite

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 48
59817 Arnsberg
Infoseite

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 48
32754 Detmold

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Infoseite

Bezirksregierung Köln
Dezernat 48
50606 Köln
Infoseite

Bezirksregierung Münster
Dezernat 48
48128 Münster
Infoseite

GesetzAntrag auf Trägeranerkennung

Zugelassene Gütesiegel
210 €
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel.: 06131 / 967-500
E-Mail
Infoseite des Landes Rheinland-Pfalz
GesetzAntragsformular

Anlage zum Antrag

Erfassung als Veranstalter
Saarland
Für Allgemeine/politische Weiterbildung: Ministerium für Bildung – Referat E4
Trierer Str. 33
66117 Saarbrücken
Tel: (0681) 501 72 14
E-Mail
Für Berufliche Weiterbildung:
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie – Referat F/6
Tel: +49 681 501-4147
Fax: +49 681 501-1788
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken
E-Mail
Infoseite des Saarlandes
FAQ-Seite des Saarlandes
GesetzAntragsformular

Digitales Antragsverfahren
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat Bildung, BAföG, Integration, Aussiedler, 2. SED-UnBerG
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Tel.: (0345) 514 37 21 oder 5 14-39 23
E-Mail
Infoseite des Landes Sachsen-Anhalt
GesetzAntragsformular

Anlage zum Antrag

Erfassung als Veranstalter

26 €
Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Bereich Arbeitsmarktförderung
Fleethörn 29 – 31
24103 Kiel
Tel: (0431) 99 05 11 11
E-Mail
Infoseite des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz   VerordnungAntragsformular

Erfassung als Veranstalter
69 €
Thüringen
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt
Tel.: 0361/57 343 8278 (Servicehotline)
E-Mail
Infoseite des Landes Thüringen
GesetzAntragsformular10 – 150 €