
In Deutschland haben Beamte verschiedene Ansprüche, um sich während der Arbeitszeit fortzubilden. Die Möglichkeiten unterscheiden sich je nach Beamtenverhältnis und Bundesland. Auf dieser Seite erhalten Sie einen deutschlandweiten Überblick über die geltenden Regelungen.
Landesbeamte und Kommunalbeamte haben je nach Bundesland entweder Anspruch auf Bildungsurlaub oder Sonderurlaub. Eine Übersicht finden Sie in der unten aufgeführten Tabelle
Bundesbeamte haben Anspruch auf Sonderurlaub, nicht auf Bildungsurlaub. Sie können im Rahmen des Sonderurlaubs an folgenden Fortbildungen teilnehmen:
Beamte haben einen besonderen Berufsstatus, der sich deutlich von anderen Arbeitsverhältnissen unterscheidet.
Im Arbeits- und Tarifrecht schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Bei Beamten ist das anders: Beamte legen einen Diensteid ab und verpflichten sich, bestimmte Grundsätze und Gesetze zu befolgen. Ihr Beamtenverhältnis beginnt mit einer Ernennungsurkunde, nicht mit einem Arbeitsvertrag.
Statt eines Arbeitsverhältnisses sind Beamte in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Deshalb gelten für sie spezielle Beamtengesetze und nicht die üblichen Arbeitsrechtsregeln. Auch bei der Freistellung für Weiterbildungen gibt es für Beamte eigene Regelungen, die vom jeweiligen Beamtenstatus abhängen. Die Regeln sind nicht für alle Beamten gleich.
Bei der Freistellung für Weiterbildungen muss zwischen zwei Beamtengruppen unterschieden werden: Bundesbeamte und Landes- und Kommunalbeamte. Die Unterteilung ist wichtig, da die Beamtengesetze von Bund und Ländern die Freistellung zur Teilnahme an Weiterbildungen unterschiedlich regeln.
Bundesbeamte arbeiten direkt für den Bund bzw. eine bundesunmittelbare Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes.[1] Sie erfüllen wichtige Aufgaben für den Staat und arbeiten beispielsweise in Bundesbehörden, Ministerien, dem Zoll oder der Bundespolizei.
Landesbeamte arbeiten für eines der 16 Bundesländer in Deutschland, oder sie sind in landesunmittelbaren Stiftungen, Anstalten oder Körperschaften tätig (mit Ausnahme der Kommunen).[1] Wirkungsstätten sind z.B. die einzelnen Landesverwaltungen, Schulen oder Gerichte. Kommunalbeamten arbeiten wiederum für einen Landkreis, eine kreisfreie Stadt einen Gemeindeverband oder eine kreisangehörige Gemeinde.[1] Sie sind z.B. in der Stadtverwaltung tätig.
Beim Bildungs- und Sonderurlaub gelten für Kommunalbeamte die gleichen Regelungen wie für Landesbeamte des entsprechenden Bundeslandes.
Für Berufstätige ohne Beamtenstatus regelt das Bildungsurlaubsgesetz des Bundeslandes den Anspruch auf Freistellung zu Fortbildungszwecken.
Konkret sieht Bildungsurlaub vor, dass sich Arbeitnehmer für mehrere Tage pro Jahr vom Beruf freistellen lassen können, um sich fortzubilden. Die Kurse müssen speziell als Bildungsurlaub anerkannt sein. Der Arbeitgeber zahlt während dieser Zeit das Gehalt weiter. Der Anspruch besteht zusätzlich zum Erholungsurlaub.
In 14 von 16 Bundesländern haben Arbeitnehmer Anspruch darauf. Die Ausnahme bilden Bayern und Sachsen – hier gibt es schlichtweg kein entsprechendes Gesetz. Gut zu wissen: In einigen Bundesländern lautet der offizielle Begriff nicht Bildungsurlaub, sondern “Bildungsfreistellung“ oder „Bildungszeit”.
In sechs Bundesländern dürfen auch Landes-und Kommunalbeamte Bildungsurlaub nehmen. Das ist in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen der Fall.
Laut § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Angestellte im normalen Arbeits- und Tarifrecht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sonderurlaub, wobei der Begriff “Sonderurlaub” im Gesetz nicht explizit erwähnt wird. Vielmehr ist von einer “vorübergehenden Verhinderung” die Rede. Das bedeutet, dass man unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann und dafür freie Tage braucht.
Im Gesetzestext sind keine konkreten Gründe genannt. Wann und wie viele Sonderurlaubstage gewährt werden, hängt davon ab, welche individuelle Vereinbarung Arbeitnehmer und Arbeitgeber treffen. [2] [3]
Gründe können z. B. die Geburt eines Kindes, Hochzeit oder Tod eines Angehörigen sein.
Für Beamte auf Bundes- oder Landesebene gibt es dagegen spezielle Gesetze und Verordnungen, aus denen sich der Anspruch auf Sonderurlaub ableiten lässt. Hier gibt es klarere Regelungen.
So fällt für alle Bundesbeamten und für Landes- und Kommunalbeamte in 9 Bundesländern der Anspruch auf Freistellung für Weiterbildungszwecke nicht unter Bildungsurlaub, sondern unter Sonderurlaub.
Im Zuge der Recherche hat Bildungsurlaub.de weitere Informationen beim Beamtenrechts-Experten Andreas Becker angefragt. Er ist Leiter des Geschäftsbereichs Beamte in der Bundesgeschäftsstelle des dbb (deutscher beamtenbund und tarifunion) und macht deutlich: “Es gilt zu beachten, dass im Beamtenrecht 17 unterschiedliche Rechtskreise (Bund und 16 Bundesländer) existieren und die Länder unter Umständen abweichende Regelungen getroffen haben”.[4]
Auch Beamte und Richter auf Bundesebene haben den Wunsch, sich weiterzubilden. Sie haben allerdings keinen rechtlichen Anspruch auf Bildungsurlaub im herkömmlichen Sinne. Andreas Becker weist darauf hin, dass für Bundesbeamte stattdessen die sogenannte “Sonderurlaubsverordnung” (SUrlV) greift. Die Basis dafür bildet das Bundesbeamtengesetz (BBG), genauer: § 90, Abs.1 “Urlaub aus anderen Anlässen”. [4]
Bundesbeamte können Sonderurlaub demnach beantragen für:
1. Die Teilnahme “an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist”. So steht es in § 9 SUrlV (Sonderurlaub für Aus- und Fortbildung). Je Kalenderjahr werden dafür bis zu 5 Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung gewährt.
2. Die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen. Dafür werden bis zu 10 Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts genehmigt; „wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat; das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat”, heißt es in der SUrlV. Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt eine eigene Infoseite mit gemeinsamem Ministerialblatt zum Sonderurlaub für Bundesbeamte bereit.
3. Eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird; laut § 10 werden dafür bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt: Wichtig: Der Sprachkurs muss im dienstlichen Interesse liegen.
Erkennbar ist, dass für Bundesbeamte – abgesehen von staatspolitischen Fortbildungen – nur Bildungsangebote mit klarem dienstlichen Nutzen für Sonderurlaub in Frage kommen.
In welchen Bundesländern dürfen Landes- und Kommunalbeamte Bildungsurlaub nehmen und wo gilt die Sonderurlaubsverordnung? Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung. Detaillierte Informationen zu jedem Bundesland finden Sie unterhalb der Tabelle.
| Bundesland | Bildungsurlaub | Sonderurlaub |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 5 Tage pro Jahr | — |
| Bayern | 5 Tage pro Jahr | |
| Berlin | — | 12 Tage in 2 Jahren |
| Brandenburg | — | — |
| Bremen | — | 5 Tage pro Jahr |
| Hamburg | — | 10 Tage in 2 Jahren |
| Hessen | — | Umfang nicht definiert |
| Mecklenburg-Vorpommern | 10 Tage in 2 Jahren* | — |
| Niedersachsen | — | 5 Tage pro Jahr |
| Nordrhein-Westfalen | — | 5 Tage pro Jahr |
| Rheinland-Pfalz | 10 Tage in 2 Jahren | — |
| Saarland | 5 Tage pro Jahr | — |
| Sachsen | — | 5 Tage pro Jahr |
| Sachsen-Anhalt | — | 5 Tage pro Jahr |
| Schleswig-Holstein | 5 Tage pro Jahr | — |
| Thüringen | 5 Tage pro Jahr | — |
*Ohne Lohnerstattung
In Baden-Württemberg können Richter, Landes- und Kommunalbeamte Bildungsurlaub nehmen, der hier „Bildungszeit“ genannt wird. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 2 Abs. 2 (1) und (2) des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW). Sie haben Anspruch auf 5 Tage Bildungszeit pro Jahr; Teilzeitbeschäftigte erhalten entsprechend weniger. Eine Übertragung nicht genutzter Tage auf das Folgejahr ist nicht möglich.
In Bayern gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Arbeitnehmer aus der freien Wirtschaft genießen hier keinen Freistellungsanspruch für die Teilnahme an Fortbildungen.
Für Beamte hingegen besteht die Möglichkeit, sich für berufliche Fortbildungen freistellen zu lassen. Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV, Teil 3, § 10 besagt u.a.: “Für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke: bis zu 5 Arbeitstage pro Jahr”.
Wer sich als Landes- oder Kommunalbeamter in Berlin im Sinne des “Lebenslangen Lernens” weiterbilden möchte, kann zwar keinen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, wohl aber Sonderurlaub. Die Rechtsgrundlage bildet hier die sog. SUrlVO. Hier gilt es einige wichtige Punkte zu beachten: Laut § 4 sieht der “Sonderurlaub” staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke vor:
(1) Dem Beamten kann aus folgenden Anlässen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen:
1. für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die
a) förderungswürdigen staatspolitischen Zwecken dienen; wird die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muss die Förderungswürdigkeit von der Berliner Landeszentrale für politische Bildung oder der Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt worden sein oder
b) gemäß § 11 Abs. 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt worden sind und der Beamte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Urlaub darf insgesamt 12 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschreiten.
Weder im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) noch in der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung – EUrlDbV gibt es eine Regelung, die es Beamten und Richtern ermöglicht, Bildungsurlaub zu nehmen; auch ist keine Gesetzespassage zum Thema “Sonderurlaub” vorhanden.
Anspruch auf Bildungsurlaub (in Bremen “Bildungszeit” genannt) haben Beamte und Richter dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) zufolge nicht (siehe § 2 Abs. 4). Sie können sich jedoch auf die Bremische Urlaubsverordnung – BremUrlVO berufen. In § 19 ist der Sonderurlaub für “staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke” aufgeführt. Maximale Dauer des Sonderurlaubs: 5 Tage pro Kalenderjahr.
Richter, Landes- und Kommunalbeamte in Hamburg können leider keinen Bildungsurlaub beantragen. So ist es derzeit im Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz geregelt. Letztlich gibt es aber vergleichbare Möglichkeiten zur Freistellung über die Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR).
Zum Nachlesen zitieren wir hier die entsprechende Passage aus dem Gesetzestext
Nr. 6: “Sonderurlaub zur Teilnahme an Bildungs- und sonstigen Veranstaltungen”:
(1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann bewilligt werden zur Teilnahme an:
a) nach § 15 des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen,
b) sonstigen Veranstaltungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände, der Parteien oder Religionsgesellschaften, die der Erweiterung des Verständnisses für gewerkschaftliche, politische oder kirchliche Aufgaben dienen.
c) Kirchentagen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Helferin oder Helfer bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen.
(2) Der Sonderurlaub darf die Dauer von höchstens 10 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschreiten.
Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz – HBUG haben Richter, Landes- und Kommunalbeamte keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Die Hessische Urlaubsverordnung – HUrlVO besagt allerdings, dass Sonderurlaub aus “wichtigem Grund” gewährt werden kann (§ 15). Ausgewiesen wird folgende Regelung:
(1) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel zur Fortbildung, zu Studienzwecken oder für eine Tätigkeit bei internationalen Organisationen) auf Antrag Sonderurlaub gewähren – allerdings ohne Besoldung.
(2) Liegt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, so kann gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs die Besoldung ganz oder teilweise weiter gewährt werden.
Das Gesetz beschreibt folgende weitere Tatbestände zur Genehmigung von Sonderurlaub, siehe § 16 Dienstbefreiung:
Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,
2. aus besonderen Anlässen, insbesondere a) zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen (…).
Bildungsurlaub heißt in Mecklenburg-Vorpommern “Bildungsfreistellung”. Auch Landesbeamte, Kommunalbeamte und Richter haben dem Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V zufolge grundsätzlich Anspruch darauf – allerdings ohne Lohnerstattung. In Abschnitt 4 (Erstattung), § 16 Erstattungsanspruch heißt es: (4) Für die Freistellung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgt keine Erstattungsleistung nach Absatz 1 und 2. Als Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten:
1. Beamtinnen und Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und
2. Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes. Die Berufsgruppen dürfen zum Zwecke der Weiterbildung laut Gesetz für zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren freigestellt werden.
Aus dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) geht kein Anspruch auf Bildungsurlaub für Beamte und Richter des Landes bzw. der Kommunen hervor. Dafür legt die Nds. SUrlVO fest, dass für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen Sonderurlaub gewährt wird – vorausgesetzt die Teilnahme ist für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen (§ 2). Das Gesetz sieht dafür bis zu fünf Tage pro Jahr vor.
Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) ist kein Anspruch auf Bildungsurlaub für Landesbeamte, Kommunalbeamte oder Richter vorgesehen. Stattdessen haben Anspruch auf Sonderurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV.
Nachzulesen unter Teil 6 (Sonderurlaub).[5]
Über das Bildungsfreistellungsgesetz – BFG genießen Richter, Landes- und Kommunalbeamte in Rheinland-Pfalz genau wie klassische Arbeitnehmer das Recht auf Bildungsurlaub (§1, Abs. 3).
Demnach stehen ihnen bei einer 5-Tage-Woche 10 Tage Bildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren zu.
Im Saarland dürfen Beamte und Richter an Weiterbildungsveranstaltungen in Form von “Bildungsurlaub” (hier: Bildungsfreistellung genannt) teilnehmen. Dies ist es im Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) geregelt (§ 2, Abs. 2). Die Dauer der Bildungsfreistellung beträgt bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Sachsen und Bayern sind die einzigen Bundesländer, in denen weder Beamte noch Angestellte in der Privatwirtschaft Anspruch auf Bildungsurlaub haben.
Richter, Landes und Kommunalbeamte in Sachsen können sich für die Teilnahme an Fortbildungen allerdings über die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung freistellen lassen. Laut § 12 wird “Urlaub aus verschiedenen Anlässen” an fünf Arbeitstagen gewährt, z. B. für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie staatsbürgerlichen Zwecken dienen (…).
In Sachsen-Anhalt wird der Bildungsurlaub durch das Bildungsfreistellungsgesetz geregelt. Leider haben Richter sowie Landes- und Kommunalbeamte nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf Freistellung.
Sie fallen jedoch unter die Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA). Die Verordnung gewährt ihnen bis zu 5 Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen (§ 15 UrlVO LSA). Dazu gehören unter anderem staatspolitische Bildungsveranstaltungen, die von der Landeszentrale oder Bundeszentrale für politische Bildung als förderungswürdig anerkannt sind.
Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) gewährt Landes- und Kommunalbeamten sowie Richtern den vollen Anspruch auf Bildungsurlaub bzw. Bildungsfreistellung. Nach Abschnitt II, § 5 haben sie wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft das Recht, an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Anspruch umfasst 5 Tage pro Kalenderjahr.
Auch in Thüringen haben Richter und Beamte des Landes und der Kommunen Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes (ThürBfG) Möglich sind bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Richter und Polizisten sind entweder im Dienst des Bundes oder im Dienst ihres Bundeslandes. Für den Anspruch auf Freistellung für Fortbildungszwecke ergeben sich jeweils identische Regeln wie für Bundes- und Landesbeamte.
Sprich, für Richter des Bundes und für Polizisten des Bundes gelten die gleichen Freistellungsansprüche wie für andere Bundesbeamte. Für Richter und Polizisten eines Bundeslandes gelten hingegen die gleichen Freistellungsansprüche wie für Landes- und Kommunalbeamte.
Verbeamtete Lehrer sind in aller Regel Landesbeamte. Auch für sie gelten entsprechenden die gleichen Bestimmungen wie für Landes- und Kommunalbeamte.
Richter im Bundesdienst haben Anspruch auf Sonderurlaub. Für sie gelten die Regelungen der SUrlV entsprechend der Verweisung in § 46 des Deutschen Richtergesetzes, wie eine Sprecherin des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) auf Nachfrage von Bildungsurlaub.de mitteilt. In dieser Verordnung sind verschiedene Tatbestände dargestellt, “die dem Zwecke des Bildungsurlaubs vergleichbar sind”, so die Sprecherin weiter.[6]
Die sogenannten Tatbestände sind im Abschnitt “Sonderurlaub für Bundesbeamte” aufgeführt.
Richter im Dienst eines Bundeslandes wird in nahezu allen Bundesländern (einzige Ausnahme: Brandenburg) entweder Bildungsurlaub oder Sonderurlaub gewährt. Die spezifischen Regelungen variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland. Detaillierte Informationen finden in der Kurzzusammenfassung des jeweiligen Bundeslandes hier auf dieser Seite.
Bundespolizisten unterliegen der Sonderurlaubsverordnung, kurz: SUrlV. Isabelle Borgert, Pressesprecherin der Bundespolizei, stellt auf Anfrage von Bildungsurlaub.de klar: “Demnach ist es möglich, für ausgewählte Bildungsangebote einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sind die in der Sonderurlaubsverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, wird für die Dauer des Seminars o.ä. entsprechende Freistellung vom Dienst zur Teilnahme gewährt”.[7]
Polizisten der Bundesländer können sich über ihren Anspruch auf Freistellung zu Fortbildungszwecken an der jeweiligen Kurzzusammenfassung im Abschnitt „Überblick für Landes- und Kommunalbeamte“ orientieren.
Für Lehrkräfte unterscheiden sich die Regelungen und juristischen Vorgaben von Bundesland zu Bundesland, wie Anne Schirrmacher vom Deutschen Lehrerverband gegenüber Bildungsurlaub.de erklärt.[8] Es gibt daher keine einheitliche Bestimmung auf Bundesebene.
Sie verweist auf die Landesverbände des Deutschen Beamtenbundes sowie auf die verschiedenen Kultusministerien der Länder. Diese, so Schirrmacher, sind “die Dienstherren der verbeamteten Lehrkräfte”. Ein besonderer Aspekt kann z.B. sein, dass Bildungsurlaub oder Sonderurlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann.
Es wurden die grundlegenden Informationen zu Bildungsurlaub und Sonderurlaub für Beamte auf Bundesebene sowie für Beamte auf Landes- und Kommunalebene zusammengefasst.
Bundesbeamte und Landesbeamte in 15 der 16 Bundesländer haben Anspruch darauf, sich während der Arbeitszeit fortzubilden. Die Weiterbildungsangebote müssen im Einklang mit den für den Beamten gültigen gesetzlichen Vorgaben stehen und die Bewilligung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Für weitere Informationen und spezifische Regelungen sollten Beamte ihre zuständigen Dienststellen konsultieren oder die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einsehen. Es ist zudem ratsam, rechtzeitig einen Antrag zu stellen und sich über mögliche Fristen und Voraussetzungen zu informieren, um den Anspruch auf Bildungs- oder Sonderurlaub erfolgreich geltend zu machen.
In unserer Kurssuche steht Ihnen ein umfangreiches Angebot an anerkannten Bildungsurlauben zur Verfügung. Leider werden die Weiterbildungen, die unter die Regelung des Sonderurlaubs fallen, bisher nicht separat ausgewiesen.
Vereinzelt bieten Gewerkschaften Kurse speziell für Beamte an. Ein Beispiel hierfür sind Seminare zum Beamtenrecht, die vom DGB Bildungswerk NRW in Kooperation mit ver.di veranstaltet werden.
Quellenangaben:
[1] Beamte. ddb – beamtenbund und tarifunion. Abgerufen am 25. September 2024 von https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/b/beamte.html
[2] Sonderurlaub. Bundeszentrale für Politische Bildung. Abgerufen am 30. September 2024 von https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20626/sonderurlaub/
[3] Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen. IHK Ulm. Abgerufen am 30. September 2024 von https://www.ihk.de/ulm/recht-und-steuern/arbeitsrecht/entgeltfortzahlung-bei-krankheit-des-arbeitnehmers/freistellung-verguetungspflicht-voruebergehender-arbeit-1618286
[4] Andreas Becker, (2024, 28. August), schriftliche Auskunft auf Informationsanfrage von Bildungsurlaub.de, ddb (Deutscher Beamtenbund und Tarifunion)
[5] Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte. DGB Bildungswerk NRW. Abgerufen am 29. September 2024 von https://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/freistellungsratgeber/sonderurlaub
[6] Anonyme Sprecherin, (2024, 13. September), schriftliche Auskunft auf Informationsanfrage von Bildungsurlaub.de, Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI)
[7] Isabelle Borgert, (2024, 17. September), schriftliche Auskunft auf Informationsanfrage von Bildungsurlaub.de, Bundespolizei
[8] Anne Schirrmacher, (2024, 29. August), schriftliche Auskunft auf Informationsanfrage von Bildungsurlaub.de, Deutscher Lehrerverband
Gesetzesgrundlagen:
Die Abteilung “Wissenschaftliche Dienste” (Fachbereich: Arbeit und Soziales) des Deutschen Bundestags hat die allgemeinen Rechtsgrundlagen kompakt zusammengefasst:
Bildungsurlaub – Rechtsgrundlagen Sachstand